Korrekter Umgang mit Planzenschutzmitteln für den beruflichen Anwender
Hinweise zur Lagerung, Verwendung und Entsorgung
Ein beruflicher Anwender von Pflanzenschutzmitteln muss bestimmte Anforderungen erfüllen, die von der zuständigen Behörde im Rahmen von Kontrollen überprüft werden. Diese Anforderungen lassen sich in die folgenden drei Hauptbereiche unterteilen, die jeweils im Detail einzeln behandelt werden:
A) Der Lagerbereich für Pflanzenschutzmittel
B) Handhabung und Verwendung der Produkte
C) Ordnungsgemäße Entsorgung von Leergebinden und Restmengen
A) Der Lagerbereich für Pflanzenschutzmittel
Der Lagerbereich für Pflanzenschutzmittel kann entweder ein eigener Raum oder ein einfacher Schrank sein, sofern die in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen eingehalten werden.
- Es dürfen dort weder Lebensmittel noch Futtermittel gelagert werden.
- Es können vorübergehend auch Abfälle wie leere Behälter von Pflanzenschutzmitteln, abgelaufene oder nicht mehr verwendbare Produkte aufbewahrt werden, sofern diese getrennt von den restlichen Pflanzenschutzmitteln in gekennzeichneten Bereichen des Lagers aufbewahrt werden.
- Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln kann auch in einem speziellen Bereich innerhalb eines Magazins erfolgen, der durch Wände oder Drahtgitter abgegrenzt ist, oder in speziellen Schränken, wenn die zu lagernde Menge dort Platz findet. Im selben Raum, in dem sich der Lagerbereich oder der Schrank für Pflanzenschutzmittel befindet, dürfen keine Lebensmittel oder Futtermittel aufbewahrt werden.
- Der Lagerbereich für Pflanzenschutzmittel muss derart gestaltet sein, dass unbeabsichtigt verschüttete Produkte, Löschwasser, Waschwasser oder Restmengen von Pflanzenschutzmitteln aufgefangen werden können und nicht in die Umwelt gelangen.
- Das Lager für Pflanzenschutzmittel muss unter Berücksichtigung der spezifischen Vorschriften zum Schutz der Gewässer eingerichtet sein.
- Das Lager oder der Schrank muss einen ausreichenden Luftaustausch gewährleisten. Die Lüftungsöffnungen müssen mit geeigneten Gittern geschützt sein, um das Eindringen von Tieren zu verhindern.
- Das Lager muss trocken sein, vor Regen und Sonnenlicht geschützt und geeignete Lagertemperaturen garantieren, so dass Verpackungen und Pflanzenschutzmittel gefahrlos aufbewahrt werden können. Regale müssen aus nicht saugfähigem Material bestehen und frei von scharfen Kanten sein.
- Pflanzenschutzmittel müssen in ihren Originalbehältern mit unversehrten und lesbaren Etiketten gelagert werden.
- Das Lager muss mit geeigneten Geräten zum Dosieren der Pflanzenschutzmittel ausgestattet sein (z. B. Waagen, Messzylinder). Diese müssen nach Gebrauch gereinigt und im Lager oder Schrank aufbewahrt werden.
- Der Zugang zum Lager ist ausschließlich dem Personal mit Befähigungsnachweis für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln gestattet.
- Der Zugang zum Lager muss mit einer Sicherheitsverriegelung versehen sein, und es darf kein weiterer Zugang von außen über andere Öffnungen (z. B. Fenster) möglich sein. Das Lager darf nicht unbeaufsichtigt bleiben, solange es geöffnet ist.
- Im Außenbereich des Lagers müssen Gefahrenschilder angebracht sein.
- An den Wänden in der Nähe des Eingangs zum Lager müssen die Notrufnummern gut sichtbar angebracht sein.
B) Handhabung und Verwendung der Produkte
Unter den folgenden Punkten werden wichtige Praktiken aufgelistet, die bei der Handhabung und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten sind:
- Vor der Behandlung überprüfen, dass die Geräte einwandfrei funktionieren und keine Leckagen aufweisen;
- Die Pflanzenschutzmittelmischung so vorbereiten, dass auch im Falle unbeabsichtigten Auslaufens keine Risiken für die Umwelt entstehen. Diese Arbeiten dürfen nicht auf stark durchlässigen, abschüssigen Böden und in der Nähe von Wasserläufen und Tiefbrunnen durchgeführt werden.
- Die Pflanzenschutzmittelprodukte und deren gebrauchsfertige Mischungen in den Sprühgeräten nicht unbeaufsichtigt lassen. Sie sind immer außerhalb der Reichweite von unbefugten Personen und Tieren aufzubewahren.
- Die direkte Wasserentnahme aus Gewässern zum Befüllen des Sprühgerätes darf ausschließlich unter der Bedingung erfolgen, dass geeignete Techniken oder Vorrichtungen verwendet werden, um eine Kontamination der Wasserquelle zu vermeiden (z. B. Rückschlagventil, Zwischenspeicherbehälter für Wasser);
- Das Sprühgerät muss über ein präzises und gut lesbares Instrument zur Anzeige der im Tank vorhandenen Spritzbrühe verfügen. Die eingefüllten Volumina dürfen niemals die vom Hersteller angegebenen Höchstwerte überschreiten.
- Leere Pflanzenschutzmittelbehälter und die entsprechenden Verschlüsse sofort mit sauberem Wasser ausspülen und das dabei entstehende Spülwasser der auszubringenden Pflanzenschutzmittelmischung hinzufügen.
- Die Behälter und die entsprechenden Verschlüsse anschließend gemäß der geltenden Abfallgesetzgebung entsorgen.
- Während der Vorbereitung der Spritzbrühe, dem Mischen und dem Befüllen des Sprühgerätes und beim Ausspülen der Behälter müssen die vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) verwendet werden, die im Betrieb stets verfügbar und in gutem Zustand sein müssen.
C) Ordnungsgemäße Entsorgung von Leergebinden und Restmengen
Die Entsorgung der Verpackungen und Restmengen von Pflanzenschutzmitteln muss sorgfältig erfolgen, damit Umweltverschmutzungen vermieden werden. Besonderes Augenmerk ist auf die Überprüfung der Unversehrtheit der Verpackungen zu legen sowie auf das Vorhandensein und die Vollständigkeit der Etiketten. Die Anwender müssen in Kenntnis sein über die Verhaltensregeln, die im Notfall anzuwenden sind, gemäß den Angaben auf den Sicherheitsdatenblättern. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die folgenden Punkte einzuhalten und die Verfügbarkeit der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) bei jeder der nachstehend aufgeführten Tätigkeit sicherzustellen.
- Die Pflanzenschutzmittel sind in ihren Originalbehältern mit unversehrten und lesbaren Etiketten zu transportieren, vorbehaltlich der Bestimmungen des Ministerialerlasses Nr. 544/2009 über die Anwendung des europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR, Genf, 30. September 1957);
- Im Falle von Beschädigungen der Verpackungen und daraus resultierenden Austritten von Produkten während der Lade-/Entlade-/Transportvorgänge:
- Beschädigte und reparierte Verpackungen müssen in geeigneten, dicht verschlossenen Behältern aufbewahrt werden und mit einem Etikett versehen werden, das den Produktnamen und die entsprechenden Risiken enthält.
- Etwaige Austritte von Produkten müssen mit saugfähigem Material aufgenommen und in einem speziellen Behälter für die anschließende Entsorgung gesammelt werden.
- Verpackungen, die noch Pflanzenschutzmittel enthalten, sind mit der Öffnung nach oben, gut verschlossen und in stabiler Position zu lagern, so dass kein Produkt austreten kann;
- Leere Verpackungen von Pflanzenschutzmitteln sind in geeigneten, ausschließlich für diesen Zweck vorgesehenen und klar gekennzeichneten Behältern zu lagern. Die Abfallbehälter sind innerhalb des Pflanzenschutzmittellagers oder innerhalb des temporären Lagers für landwirtschaftliche Abfälle in einem separaten, speziell dafür vorgesehenen Bereich unterzubringen.
Regelungen
- MIPAAF: Ministerium für Landwirtschafts-, Ernährungs- und Forstpolitik, heute MASAF: Ministerium für Landwirtschaft und Ernährungssouveränität sowie Forstpolitik
- PF: Pflanzenschutzmittel
- PFnP: Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender
- PFnPe: Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender für essbare Pflanzen
- PFnPO: Pflanzenschutzmittel für nichtberufliche Anwender für Zierpflanzen
- SIAN: Dienst für Lebensmittelhygiene und Ernährung
- Labor: Labor für Lebensmittelanalysen und Produktsicherheit der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz der Autonomen Provinz Bozen
- PAN: Nationaler Aktionsplan für die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
- SDS: Sicherheitsdatenblatt
- Circ. 15/93: Rundschreiben des Gesundheitsministeriums vom 30. April 1993, Nr. 15 – Mindestsicherheitsanforderungen für Räumlichkeiten, die zur Lagerung und zum Verkauf von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind
- D.Lgs. 150/2012: Gesetzesdekret vom 14. August 2012, Nr. 150 – Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
- PAN: Interministerieller Erlass vom 22. Januar 2014 – Nationaler Aktionsplan zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
- D.Lgs. 69/2014: Gesetzesdekret vom 17. April 2014, Nr. 69 – Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
- DPR 290/01: Präsidialdekret vom 23. April 2001, Nr. 290 – Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen und den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln
- DM 33/18: Erlass des Gesundheitsministeriums Nr. 33 vom 22. Januar 2018 – Vorschriften über Maßnahmen und Anforderungen für Pflanzenschutzmittel zur sicheren Verwendung durch nichtberufliche Anwender
- D.Lgs. 152/06: Gesetzesdekret vom 3. April 2006, Nr. 152 – Vorschriften im Umweltbereich
- Reg. (EG) 1907/2006: Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – legt die Grundsätze und Anforderungen für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe fest (REACH)
- D.Lgs. 133/2009: Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- Reg. (EU) 2020/878: Verordnung (EU) Nr. 2020/878 der Kommission vom 18. Juni 2020 – Änderung des Anhangs II der REACH‑Verordnung Nr. 1907/2006
- Reg. (EU) 528/2012: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 – Bereitstellung und Verwendung von Bioziden
- D.Lgs. 179/21: Gesetzesdekret Nr. 179 vom 2. November 2021 – Sanktionsregelung bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung und Verwendung von Bioziden
- DPR 392/98: Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. Oktober 1998, Nr. 392 – Bestimmungen zur Vereinfachung der Genehmigungsverfahren sowie zur Herstellung und zum Inverkehrbringen von medizinisch‑chirurgischen Erzeugnissen
Letzte Aktualisierung: 04/02/2026