Grundregeln der Verschreibung

Dieser Abschnitt soll die wichtigsten Hinweise für eine korrekte Verschreibung von ambulanten fachärztlichen Leistungen geben, mit dem Ziel, die einheitliche Anwendung der betrieblichen Vorgaben zur Verschreibung zu fördern und eine größere Angemessenheit der Verschreibungen zu gewährleisten.

Was muss eine Verschreibung enthalten?

  • Den Leistungscode und/oder die entsprechende Leistungsbeschreibung gemäß dem Landeskatalog der verschreibbaren Leistungen (LkVL)
  • Die Frage oder den diagnostischen Verdacht, der den Antrag auf die Leistung begründet;
  • Den Befreiungscode, falls vorgesehen, unter Verwendung der auf Landesebene vorgesehenen Codes. Im Falle einer Befreiung führt das Fehlen des entsprechenden Codes auf der Verschreibung zur Zahlung des Tickets. Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt über Ticketbefreiungen;
  • Die Zugangsart (Erstzugang oder Folgezugang), sofern vorgesehen;
  • Die Prioritätsklasse für Erstzugangsleistungen. Wird die Prioritätsklasse nicht ausdrücklich angegeben, wird die vorgeschriebene Leistung als Leistung vom Typ „P – programmiert” eingestuft.

Zugangsart

Es ist von grundlegender Bedeutung, bei der Verschreibung zwischen Erstzugangsleistungen, für die die maximalen Wartezeiten eingehalten werden müssen, und Folgezugangsleistungen zu unterscheiden.

Erstzugänge sind die fachärztlichen Erstvisiten und diagnostisch-therapeutische Erstleistungen, bei denen der Patient wegen eines bestimmten Gesundheitsproblems zum ersten Mal mit dem Gesundheitssystem in Kontakt kommt. Zu dieser Kategorie gehören:

  • erster Kontakt des Patienten mit dem Gesundheitssystem aufgrund eines gesundheitlichen Problems;
  • Visiten, die der Facharzt, der den Patienten zum ersten Mal untersucht, von einem Arzt eines anderen Fachbereiches zur weiteren diagnostischen Abklärung anfordert;
  • Visiten für bereits bekannte chronische Patienten mit einem neuen gesundheitlichen Problem, das nicht mit der bereits diagnostizierten Erkrankung zusammenhängt;
  • Leistungen für bereits bekannte Patienten mit chronischen Erkrankungen, die ein neues Gesundheitsproblem im Zusammenhang mit der Erkrankung, für die sie in Behandlung sind, oder eine Verschlimmerung derselben aufweisen.

Folgezugänge hingegen umfassen Kontrollvisiten und/oder Zugänge zu diagnostisch-therapeutischen Leistungen. Sie gehören zu einer der folgenden Kategorien:

  • Leistungen, um den Verlauf von chronischen Erkrankungen zu überwachen (zur Einschätzung später auftretender Komplikationen und zur Überwachung der Stabilisierung des Krankheitsverlaufs oder des Therapieerfolgs)
  • Leistungen, die im Anschluss an eine erste diagnostische Einstufung stattfinden und/oder vom behandelnden Facharzt, dem Haus- oder Kinderarzt freier Wahl angefordert werden;
  • Follow-up-Leistungen;
  • Visiten zur eventuellen Bestätigung der Ticketbefreiung aus Krankheitsgründen;
  • Neubewertung des Therapieplans. Vorzugsweise sollte diese mittels Telemedizin erfolgen und in digitalisierter Form dem Patienten mitgeteilt werden. Wenn die Präsenz des Patienten erforderlich ist, sollte die Neubewertung mit der Kontrollvisite übereinstimmen.

Neue Regelungen ab dem 30.12.2024

Es wurden zwei Arten des Zugangs eingeführt:

  1. Ergänzende Folgevisite nach der Erstvisite (Code 89.02_0)
    Wird nach einer ersten fachärztlichen Untersuchung verschrieben, wenn nach der Erstvisite der diagnostische Pfad vervollständigt, die endgültige Diagnose gestellt oder weitere diagnostische Fragen aufgeworfen, ein geeigneter Behandlungsplan verschrieben und die klinische Dokumentation aktualisiert wird (z. B.: Sichtung der Befunde zur abschließenden Diagnosestellung nach der Erstvisite). Dabei wird keine Prioritätsklasse angegeben. Die Vormerkung obliegt dem Facharzt, der die Erstvisite erbracht hat.
  2. Kontrollvisite infolge einer erneuten Verschlimmerung oder des Auftretens eines neuen Problems bei chronischer Erkrankung
    Wird verschrieben, wenn es notwendig ist, ein neues gesundheitliches Problem zu bewerten, das im Zusammenhang mit der bereits diagnostizierten chronischen Erkrankung steht, für die der Patient ticketbefreit ist, auch wenn der Patient zum ersten Mal eine Einrichtung und/oder ein anderes Fachgebiet aufsucht, das nicht die ursprüngliche Bezugseinrichtung oder das Bezugsfachgebiet ist.

Für diese spezifischen Kontrollvisiten ist es notwendig, die CPP-Codes zu verwenden, die eigens dafür geschaffen wurden und durch den Buchstaben „R“ gekennzeichnet sind (z. B.: 89.01.3_4R KARDIOLOGISCHE KONTROLLVISITE infolge einer erneuten Verschlimmerung oder des Auftretens eines neuen Problems bei chronischer Erkrankung. Inbegriffen: EKG (89.52)), und in der Verschreibung zwingend die Prioritätsklasse (U, B, D, P) anzugeben.

Die Vormerkung dieser Leistung obliegt der Abteilung, die den Patienten betreut. Falls die Verschreibung vom Arzt für Allgemeinmedizin oder vom Kinderarzt freier Wahl ausgestellt wurde, kontaktiert der Patient für die Vormerkung die fachärztliche Einrichtung oder die Einheitliche Landesvormerkstelle (ELVS).

Betriebliches Rundschreiben

“Anleitung zur ordnungsgemäßen Verschreibung und zu den Modalitäten der Vormerkung von fachärztlichen Visiten”

Definition, Verschreibungsregeln, Vormerkungsmodalitäten: Erstvisite, ergänzende Folgevisite nach der Erstvisite, Kontrollvisite

Prioritätsklassen

In den Verschreibungen muss für Erstzugänge der Dringlichkeitsgrad der Leistungen unter Angabe der Prioritätsklasse angegeben werden. Da sich die Priorität auf die gesamte Verschreibung bezieht, müssen nur Leistungen mit dem gleichen Dringlichkeitsgrad angegeben werden.

  • Klasse U (dringend): Leistungen sind innerhalb von 24 Stunden zu erbringen;
  • Klasse B (prioritär): Leistungen sind innerhalb von 10 Tagen zu erbringen;
  • Klasse D (aufschiebbar): Leistungen, die innerhalb von 30 Tagen für Untersuchungen bzw. innerhalb von 60 Tagen für diagnostische Untersuchungen zu erbringen sind;
  • Klasse P (programmiert): Leistungen, die innerhalb von 120 Tagen zu erbringen sind.

Wird die Prioritätsklasse nicht ausdrücklich angegeben, wird die vorgeschriebene Leistung als Leistung vom Typ „P – programmiert” eingestuft.

Weitere allgemeine Regeln

Zyklische Leistungen:

  • Auf derselben Verschreibung können maximal 3 auch identische Zyklusleistungen (z. B. Leistungen der Rehabilitation) verschrieben werden, mit Ausnahme der in dem Ministerialdekret vom 20. Oktober 1998 genannten spezifischen Pathologien, bei denen jede Verschreibung bis zu maximal 6 (auch identische) Zyklen enthalten kann;
  • Auf demselben Rezept dürfen keine Zyklusleistungen gemeinsam mit Leistungen verschrieben werden, für die kein Zyklus vorgesehen ist;
  • Ab dem 30.12.2024 muss für Leistungen der Physikalischen Medizin und Rehabilitation, für die der Landeskatalog der verschreibbaren Leistungen eine maximale Anzahl von Sitzungen vorsieht, auf der Überweisung auch die Anzahl der Sitzungen angegeben werden, die dem Patienten gewährt werden sollen.

Ticketbefreiungen:

  • Die Ticketbefreiungen können nur dann auf die Verschreibungen angewendet werden, wenn sie in der Datenbank des Bürgers vermerkt sind. Ausgenommen sind Verschreibungen für Personen, die NICHT in der Provinz Bozen ansässig sind.
  • In der Verschreibung dürfen nicht gleichzeitig Leistungen im Rahmen einer Befreiung und Leistungen verschrieben werden, für die der Patient keine Befreiung beantragt hat (z. B. bei Patienten mit einer Befreiung aufgrund einer chronischen Erkrankung).
  • Ticketbefreiungen für chronische Erkrankungen mit Invalidität und für Schwangerschaften müssen mit den Leistungen verbunden sein, die in den vom Assessorat für Gesundheit erstellten Listen aufgeführt sind.

Weitere Informationen zum diesem Thema finden Sie im entsprechenden Abschnitt Ticketbefreiungen.

  • Leistungen verschiedener Fachbereiche müssen jeweils mit einem eigenen Rezept verschrieben werden. Auf einer Verschreibung können maximal 8 Leistungen oder Einzelsitzungen pro Fachbereich verschrieben werden. Fachbereiche sind diejenigen, die im „Landeskatalog der verschreibbaren Leistungen“ (LKVL) festgelegt sind und nicht diejenigen, die im jeweiligen Krankenhaus im Rahmen der internen Organisation vorhanden sind;
  • Leistungen, die verschiedenen Fachbereichen angehören, müssen auf verschiedenen Rezepten verschrieben werden. Eine Ausnahme bilden die Leistungen des Fachbereiches 26 “Weitere Leistungen”
  • Ein chirurgische PAC wird immer auf einer eigenen Verschreibung verschrieben und kann nicht auf derselben Verschreibung zusammen mit anderen Leistungen verschieben werden. Hingegen können nicht-chirurgische PACs zusammen mit anderen Leistungen der selben Art verschrieben werden (bis zu 8 Leistungen je Rezept).
  • Für Fachleistungen, die in direktem Zusammenhang mit einem programmierten Krankenhausaufenthalt stehen, darf keine ärztliche Verschreibung ausgestellt werden, da sie Teil des Krankenhausaufenthaltes sind.

Genehmigung der Protokolle für die Verschreibung von fachärztlichen Leistungen (HGW - Kriterien)

Beschluss der Landesregierung Nr. 291 vom 29.04.2025
Genehmigung der HGW-Kriterien

Mitteilung des Sanitätsdirektors
Aktualisierung der Protokolle für die Verschreibung von fachärztlichen Leistungen (homogene Gruppierung von Wartezeiten HGW) infolge der Einführung der neuen WBS

Hinweise für die Verschreibung von fachärztlichen Leistungen mit "klinischer Priorität"

Rundschreiben der Generaldirektion vom 12.01.2018
Rundschreiben Verschreibung fachärztlicher Leistungen

Letzte Aktualisierung: 10/12/2025